Neues Gesetz zur Energetischen Inspektion von Klimaanlagen
Seit November 2020 gilt das Gebäudeenergiegesetz – das müssen Sie jetzt beachten
Der Klima- und Umweltschutz nimmt eine immer größere Bedeutung in unserer Gesellschaft und damit auch in Politik und Gesetzgebung ein. Das zieht auch mehr Gesetze und Gesetzesänderungen nach sich. Da verliert so mancher schnell den Überblick, welche Vorschriften relevant sind und was genau getan werden muss.
Betreiber von Klimaanlagen sind verpflichtet, in regelmäßigen Abständen energetische Inspektionen vornehmen zu lassen. Dies war bisher im Rahmen der Energieeinsparverordnung (EnEV) §12 geregelt. Zum 01.11.2020 ist nun das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG) in Kraft getreten. Das GEG fasst verschiedene Gesetze und Verordnungen in einem vereinfachten und modernisierten Regelwerk zusammen und setzt alle europäischen Vorgaben zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden um. GEG §§74-78 ersetzen dabei ab sofort EnEV §12 und bringen einige Neuerungen für die energetische Inspektion von Klimaanlagen mit sich. Wir haben Ihnen hier eine Übersicht mit den wichtigsten Informationen zusammengestellt, damit Sie wissen, was Sie jetzt unternehmen müssen. Für weitere Informationen oder eine individuelle Beratung kontaktieren Sie uns gerne über unser Kontaktformular.
Wozu überhaupt eine gesetzliche Pflicht zur Energetischen Inspektion von Klimaanlagen?
Die Gründe für eine gesetzliche Verpflichtung zur regelmäßigen Überprüfung liegen auf der Hand. Die Verbesserung der Energieeffizienz im Gebäudebereich ist ein wichtiger Baustein der Energiewende und für den Klimaschutz. Das Energieeinsparrecht und die Umsetzung der energetischen Anforderungen an Gebäude, die dem Stand der Technik entsprechen und wirtschaftlich machbar sind, leisten einen wichtigen Beitrag zum Erreichen der energie- und klimapolitischen Ziele. Hierzu sind insbesondere die klima- und kältetechnischen Anlagen zu betrachten.
Welche Anlagen unterliegen der Pflicht zur Energetischen Inspektion?
Bisher waren von der gesetzlichen Pflicht zur Energetischen Inspektion alle Klimaanlagen mit einer Nennleistung für den Kältebedarf von mehr als 12 kW betroffen. Das GEG §74-78 erweitert diese Pflicht nun auch auf kombinierte Klima- und Lüftungsanlagen mit einer Nennleistung für den Kältebedarf von mehr als 12 kW.
Wann muss eine Energetische Inspektion durchgeführt werden?
Klimaanlagen und kombinierte Klima- und Lüftungsanlagen müssen spätestens 10 Jahre nach Inbetriebnahme einer Energetischen Inspektion unterzogen werden. Klimaanlagen, die zum Stichtag 01.10.2018 mehr als 10 Jahre alt waren (d.h. Baujahr vor Oktober 2008), müssen bis spätestens 31.12.2022 einer Inspektion unterzogen werden.
Was umfasst eine Energetische Inspektion nach GEG §74-78?
Die Inspektion einer Klimaanlage oder einer kombinierten Klima- und Lüftungsanlage beinhaltet die Prüfung der Einflüsse auf die Anlage wie etwa Veränderung der Raumnutzung und -belegung, Nutzungszeiten, innere Wärmequellen, relevante bauphysikalische Eigenschaften. Geprüft werden die Sollwerte der Luftmengen, Temperatur, Feuchte, Betriebszeit und Toleranzen. Darüber hinaus wird die Effizienz der wesentlichen Komponenten festgestellt.
Klimaanlagen mit einer Leistung von mehr als 70 kW Nennkälteleistung müssen seit der Änderung des Gesetzes nach DIN SPEC 15240:2019-3 inspiziert werden.
Welche Besonderheiten / Ausnahmen sind zu beachten?
Für Betreiber von mehr als 10 Klimaanlagen des gleichen Anlagentyps und mit gleicher Leistung, bei mehr als 12 kW und weniger als 70 kW Nennkälteleistung ist eine stichprobenartige Inspektion ausreichend.
Ist ein Gebäudeautomationssystem mit kontinuierlicher Überwachung des Energieverbrauchs und einigen weiteren Voraussetzungen vorhanden, so besteht keine Inspektionspflicht.
Für eine Befreiung der Inspektionspflicht sind die Anforderungen an die Gebäudeautomationssysteme jedoch sehr hoch.
Wer darf eine Energetische Inspektion nach GEG §74-78 durchführen?
Die Energetische Inspektion von Klimaanlagen sowie kombinierten Klima- und Lüftungsanlagen darf nur von fachkundigen Personen vorgenommen werden, die in GEG §77 definiert sind
Was passiert bei Nichtbeachtung der Inspektionspflicht?
Bei nicht durchgeführter oder fehlerhafter Inspektion, z.B. durch fehlende Fachkunde des durchführenden Dienstleisters, droht ein Bußgeld von 10.000 EUR.